Fürstenweg 180, 6020 Innsbruck

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen- Autovermietung:

Die Firma Rent Easy Tirol GmbH (im Folgenden „Vermieter“ genannt) stellt dem Mieter das Fahrzeug gemäß den festgelegten Mietbedingungen und den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung. Diese AGB werden vom Mieter durch Vertragsabschluss anerkannt. Der Mietvertrag wird wirksam, sobald der Mieter eine schriftliche Auftragsbestätigung erhält.

1 ALLGEMEINES

1) Mit Inkrafttreten des Vertrages bestätigt der Mieter, den Mietwagen in vollständig ausgerüstetem Zustand, einschließlich (Warnweste, Pannendreieck, Verbandset) Parkuhr, sowie ohne sichtbare Schäden übernommen zu haben (etwaige Abweichungen werden im Mietvertrag vor Ort festgehalten, bzw. bei weiteren Schäden am Protokoll nachgetragen). Des Weiteren bestätigt der Mieter, dass Ihm die originalen Fahrzeugunterlagen mitgegeben worden sind.

2) Der Mieter kann bis zu 24 Stunden vor Mietbeginn per E-Mail oder Telefonisch vom Vertrag zurücktreten, ohne Berechnung von Kosten. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt, werden 50 % des Mietentgelts in Rechnung gestellt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt wird, ebenso wie bei Nichtabholung des Fahrzeugs, der gesamte Mietbetrag in Rechnung gestellt. Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises besteht nur bei dem eintretenden durch den Vermieter unverschuldeten oder unvorhersehbaren Fall wie z.B. Krankheit.

3) Der Mieter haftet für sämtliche Bußgelder, Gebühren und Strafen selbst. Falls die Angelegenheit auf den Vermieter zurückgeführt wird, wird eine Bearbeitungsgebühr von 30 € zuzüglich der Höhe der Bußgelder erhoben.

4) Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei erheblichen Verstößen des Mieters gegen Bestimmungen dieses Vertrages oder aus sonstigem wichtigem Grund vorzeitig zurückzufordern. Der Mieter kann dies nur mittels einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

5) Der Mieter erklärt, dass er das Fahrzeug nicht unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol führt und sich der damit verbundenen Risiken bewusst ist. Des Weiteren ist es untersagt, das Fahrzeug für motorsportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe jeglicher Art zu nutzen (siehe § VI).

6) Sollten dem Vermieter Unstimmigkeiten in der Person des Mieters vorliegen oder sollte er erkennen, dass der Mieter Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht erfüllen kann, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Eine etwaige Entschädigung steht dem Mieter hierbei nicht zu.

7) Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters im Mietvertrag einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zur Zahlung des Mietpreises fähig ist.

8) Sollte der Vermieter die gebuchte Fahrzeuggruppe nicht zur Verfügung stellen können, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein Alternativfahrzeug bereit zu stellen, d.h. wenn der Mieter eine Mittelfahrzeugkategorie gebucht hat, dann bekommt er vom Vermieter dementsprechend die Größe die der Mieter gebucht hat oder etwas größeres wird im Angeboten.

2 MIETPREIS UND KAUTION

Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis ist im Voraus zu zahlen. Die Zahlungsart wird hierbei vom Vermieter vorgegeben. Wird mittels Kreditkarte bezahlt (muss aufjedenfall der Kreditkarteninhaber) vor Ort sein, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. Selbstbeteiligungen und Kautionen über diese abzurechnen. Bei Zahlung per EC oder Cash erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass Nachforderungen aus dem Vertragsverhältnis per Lastschrift eingezogen werden dürfen. Sollte während der Mietzeit ein Defekt auftreten, entsteht daraus kein Anspruch des Mieters auf Minderung des Mietpreises. Der Vermieter ist bemüht, dem Mieter umgehend ein Ersatzfahrzeug bereitzustellen, oder Alternativen anzubieten.

3 FÜHRUNGSBERECHTIGTE

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Alle Bestimmungen dieses Vertrages gegenüber dem Mieter gelten auch für den jeweils berechtigten Fahrer. Der Mieter ist nicht berechtigt das Mietfahrzeug entgeltlich oder leihweise einer dritten Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung; es sei denn es erfolgte eine schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag, mit dem Vermieter

4 FAHRZEUGNUTZUNG

  1. a) Das Fahrzeug wird vom Vermieter mit einem vollen Tank übergeben, der Mieter hat das Fahrzeug entsprechend mit dem Tankstand zurückzugeben, mit dem er das Fahrzeug übernommen hat. Bei einer Differenz des Tankinhalts bei Fahrzeugrücknahme wird eine Pauschale von EUR 30,00 excl. + der Tankinhalt verrechnet. Benzinkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Pro Miettag (24 Stunden) ist eine im Mietvertrag vermerkte Freikilometerpauschale enthalten. Je nach Tage maximum 30 Tage können auch Zusatzkilometer entstehen und je nach Fahrzeugkategorie ändert sich die Zusatzkilometerpauschale von 0,05 € (kleinste Kategorie – 0,40 € größte Kategorie)
  2. b) Die Mietfahrzeuge werden regelmäßig gewartet. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um Betrieb oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, ist in jedem Fall der Vermieter zu kontaktieren und dessen Einwilligung einzuholen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftbar zu machen ist wie z.B. Kupplungsschäden, Getriebeschäden, Reifen, oder andere fahrlässige Schäden.
  3. c) Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Testzwecken, zur Weitervermietung, zur gewerblichen Personenbeförderung sowie sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu nutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sowie in andere Staaten bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

5 VERSICHERUNG UND HAFTUNG

  1. a) Die Mietfahrzeuge sind mit einer maximalen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden mit einer Gesamthöhe von EUR 15 Millionen bei Generali und EUR 30 Millionen bei OBV versichert. Der Haftpflichtversicherungsschutz umfasst nur Sach-, Personen-, und reine Vermögensschäden Dritter, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen, nicht jedoch Schäden am gemieteten Fahrzeug und an Sachen, die der Mieter oder Dritte in das Fahrzeug eingebracht haben.
  2. b) Für die Fahrzeuge besteht ohne Einschluss kein Fahrzeugversicherungsschutz in Form einer Teilkasko- oder Vollversicherung, mit den unmittelbaren Schäden, d.h. Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des gemieteten Kraftfahrzeuges oder Teilen hiervon gedeckt sind. Dieser kann gegen Einschluss einer Vollkaskoversicherung mit einer jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung eingeschlossen werden.
  3. c) Der Mieter haftet für sämtliche während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am oder im Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör. Für die Kosten der Bergung und des Abschleppens des Fahrzeuges, die Kosten der Schadensfeststellung, Kosten für Sachverständige, Mietausfall, Minderwert, Kosten von Reparatur oder Ersatz der Werbefolie sowie sonstige Kosten, soweit diese nicht von einem dem Vermieter bekannten Dritten zu vertreten und zu tragen sind.

Folgende Schadensereignisses sind hierbei beispielhaft zu nennen:

  • Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeuges durch selbstverursachten Unfall
  • Brand und Explosion
  • Diebstahl, Raub oder unbefugter Gebrauch
  • unmittelbares Einwirken von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
  • äußerliches Einwirken von Tieren und Haarwild
  • Schneelawinen
  • Bruchschäden an der Verglasung
  • Brand- oder Schmorschäden an der Verkabelung
  • durch Marderbiss unmittelbar verursachte Beschädigung
  • Schäden durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung.
  • Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung (z. B. Überladung, Missachtung von Verkehrsregeln) entstehen.
  • Verlust von Fahrzeugteilen, Zubehör oder Dokumenten.
  • Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vereinbarten Rückgabebedingungen verursacht werden.

Durch den Schutz einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung kann man sich gegen diese Schäden, mit einem Selbstbehalt von EUR 750,00 – EUR 1.000 absichern, je nach Kategorie. Gegen weitere Zahlung kann dieser Selbstbehalt bis auf EUR 0,00 verringert werden.

Hiervon nicht erfasst sind:

  • Schäden an Fahrzeug und Reifen, die durch Bedienungsfehler entstehen oder fahrlässige Schäden
  • Kosten der internen Bearbeitung eines Schadenereignisses
  • Kosten für die Bearbeitung von Bußgeldern, Gebühren und Strafen (siehe § I f)
  • Kosten für Behördeneinsätze, Bergungs- und Abschleppkosten, Sachverständigenkosten
  1. d) Bei Diebstahl des Fahrzeuges und wenn der Kunde die bei Anmietung erhaltenen Schlüssel nicht zurückgeben kann, gilt die volle Haftungssumme in Form des Wertes des Fahrzeuges als vereinbart, ebenso wenn dem Mieter eine Beteiligung am Diebstahl nachgewiesen werden kann.
  2. e) Der Mieter hat sämtliche Kosten für Verkehrsverstöße zu ersetzen und zusätzlich für den, mit der Bekanntgabe des Mieters als Fahrer und/oder mit der Begleichung und Nachforderung von Bußgeldern oder Strafen, verbundenen Aufwand einen Betrag von EUR 30,00 pro Einzelfall zu bezahlen. Dieser Betrag kann auch von der gebuchten Kaution abgezogen werden.

6 PFLICHTEN

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu behandeln und zu führen. Darüber hinaus hat er darauf zu achten, das Fahrzeug gegen Einbruch und Diebstahl zu sichern.

7 SCHÄDEN DURCH UNFALL

Bei Unfällen hat der Mieter:

  • die Polizei zu verständigen soweit Feststellungen zur Aufklärung des Unfalls nicht zuverlässig, z.B. von Zeugen, getroffen werden können
  • Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, sowie Name und Anschrift von Zeugen festzuhalten
  • ein Unfallprotokoll (Skizze mit Unfallhergang) zu erstellen
  • sofort den Vermieter telefonisch oder telegraphisch zu unterrichten

Gegnerische Ansprüche dürfen nicht, weder mündlich noch schriftlich, anerkannt werden. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Mieter alle Schäden, Betriebsstörungen, sowie Unfallschäden dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.

8 HAFTUNG DES VERMIETERS

Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters.

Das Fahrzeug wird bei der Übergabe an den Mieter zusammen mit dem Vermieter kontrolliert und dokumentiert, welche Schäden und Mängel das Fahrzeug vorweist. Auch bei der Rückgabe falls der Mieter vor Ort und in den Öffnungszeiten das Fahrzeug retour bringt, wird das Fahrzeug zusammen mit dem Mieter und Vermieter zusammen kontrolliert, dementsprechend wird auch ein Protokoll (CO/CI Protokoll) dokumentiert.

In Ihrer Abwesenheit bei Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten festgestellte Schäden

Werden nach Rückgabe des Fahrzeugs in Ihrer Abwesenheit durch einen Rent Easy Tirol Mitarbeiter Schäden am Fahrzeug festgestellt, gilt Folgendes: Haben Sie das Fahrzeug bei Rent Easy Tirol GmbH als Verbraucher angemietet, wird Rent Easy Tirol GmbH Ihnen die folgenden Unterlagen zusenden: Rückgabeprotokoll für das Fahrzeug mit der Beschreibung der festgestellten Schäden. Fotos der Schäden einen Kostenvoranschlag oder ein Gutachten über die erforderlichen Reparaturkosten.

Bringen Sie innerhalb der 14-tägigen Frist keine, bzw. keine nachvollziehbaren Einwände vor, behält sich Rent Easy Tirol GmbH das Recht vor, Ihnen die erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich einer Kostenpauschale für die Bearbeitung des Schadenfalles in Rechnung zu stellen.

9 FAHRZEUGRÜCKGABE

Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Wir empfehlen das die Rückgabe am vereinbarten Rückgabetermin am vereinbarten Ort zu erscheinen. Die Rückgabe kann sowohl während der Geschäftszeiten erfolgen oder außerhalb der Geschäftszeiten, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber 59 Minuten nach diesem Zeitpunkt, zurückzugeben. Bei Rückgaben, die 60 Minuten oder später erfolgen, wird ein Zusatztag berechnet. Wird das Fahrzeug ohne Vereinbarung weitergefahren wird darüber hinaus eine Gebühr von je nach Preis/je nach Kategorie für jeden weiteren nicht vereinbarten Tag berechnet. Das Fahrzeug ist in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Falls der Vermieter den Mieter nach 2 Tagen nicht telefonisch oder per Mail erreichen kann wird dann bei der Polizei eine Anzeige gegen Veruntreuung durchgeführt.

Das Fahrzeug ist in einem ordentlichen und sauberen Zustand zurückzugeben. Sollte der Mieter das Fahrzeug in stark verschmutztem Zustand zurückgeben, wird eine Rechnung für eine Sonderreinigung durch ein externes, auf Fahrzeugreinigung spezialisiertes Unternehmen ausgestellt. Dies gilt insbesondere für außergewöhnliche Verschmutzungen wie z. B. Tierhaare auf den Sitzen oder verschüttete Getränke, Der Vermieter wird den Zustand des Fahrzeugs überprüfen, um festzustellen, ob eine Sonderreinigung erforderlich ist. Etwaige Verschmutzungen werden dabei fotografisch dokumentiert und dem Mieter zur Information zugesandt. Übermäßiger Verschleiß, sowie Schäden durch übermäßige Fahrzeugbeanspruchung (z.B Kupplung oder Reifen) gehen zu Lasten des Mieters.

 

 

10 NOTFALLMANAGEMENT – SERVICE

In Notfällen steht Ihnen eine direkte Durchwahl zur Verfügung, unter der rund um die Uhr ein Mitarbeiter erreichbar ist. Im Pannenfall wird abhängig von Marke, Modell und Art der Panne die Mobilitätsgarantie in Anspruch genommen. Der Mieter muss den Vermieter unverzüglich informieren und den genauen Standort mitteilen, damit entsprechende Hilfe organisiert werden kann.

Falls das Fahrzeug nicht direkt am vereinbarten Standort repariert werden kann, wird so schnell wie möglich ein Ersatzfahrzeug bereitgestellt. Sollte dies nicht umgehend möglich sein, ist der Vermieter bemüht Alternativen wie Taxikosten oder Übernachtungskosten für 1 Tag zu organisieren.

11 Preisübersicht Zusatzleistungen

PREISÜBERSICHT ÜBER ZUSATZLEISTUNGEN UND KOSTEN Wenn Sie Zusatzleistungen hinzufügen, die nicht bereits bei Ihrer Buchung ausgewählt wurden, beachten Sie bitte, dass sich die Preise zwischen Reservierung und Beginn Ihrer Miete verändert haben können. Für alle Zusatzleistungen gelten die aktuellen Preise am Tag der Anmietung

Zusatzleistungen

Preise pro Tag Rent Easy Tirol GmbH

Zusatzfahrer

7 € pro Tag maximum 50 €

Gebühren für Fahrer zwischen 19-23 Jahre

7 € pro Tag maximum 50 €

Babyschale

5 € pro Tag maximum 35 €

Kindersitz

5 € pro Tag maximum 35 €

Sitzerhöhung

2,50 € pro Tag maximum 17,50 €

Wintertaugliche Bereifung 01.11 – 15.04.

8,50 pro Tag maximum 60 €

Zusätzliche Warnweste

3,50 €

Out of Hour nach Dienstschluss

50 €

Zustellung/Abholung innerhalb Stadt

25 €

Zustellung/Abholung außerhalb

25 € pro weiteren KM 0,35 €

Tankservice

30 €

Auslandsfahrten /D/I/CH/FL

20 €

Auslandsfahrten außerhalb Österreich/D/I/CH/FL Genehmigung vom Vermieter

60 €

Schneeketten

8 € pro Tag maximum 65 €

Vollkaskoversicherung 0,00 €

Je nach Fahrzeugkategorie

Skiträger

6€ pro Tag maximum 42 €

Preise in Euro und inkl. der gesetzlichen MwSt.